Wolfgang Eichelbeck – ascent AG

Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht – wie macht man es richtig? Für den Fall der Fälle mit der Vollmachtsplanung der ascent AG vorsorgen

Während die Deutschen dafür bekannt sind, materielle Vorsorge insbesondere in Form von Versicherungen geradezu im Übermaß zu betreiben, wird eine andere Art Vorkehrungsmaßnahme häufig hintangestellt oder sogar gänzlich vergessen: Die immaterielle Vorsorge. Doch jeder kann in die Situation geraten, elementare Angelegenheiten des persönlichen Lebens nicht mehr eigenverantwortlich regeln zu können. Eine derartige Geschäfts- oder Einwilligungsunfähigkeit kann nicht nur altersbedingt eintreten, sondern auch plötzlich und völlig unerwartet, etwa durch Unfall oder Krankheit. Um auch in einem derartigen Fall nach eigenen Vorstellungen über Fragen der Selbstbestimmung zu verfügen, empfiehlt die ascent AG, rechtzeitig entsprechende Vorsorgemaßnahmen zu treffen.

Die ascent AG rät: Das Selbstbestimmungsrecht mit Vorsorgeverfügungen sichern

Was geschieht, wenn man nicht mehr imstande sein sollte, bei wichtigen Fragen den eigenen Willen zu artikulieren? Wer jung und gesund ist, macht sich in den seltensten Fällen Gedanken darüber, dennoch geraten täglich Betroffene in eine derartige Position, auch in jungen Jahren. In der Regel müssen in diesem Fall andere Menschen Entscheidungen für den Betroffenen treffen. Bei der immateriellen Vorsorge geht es darum, sicherzustellen, dass diese Entscheidungen die eigenen Interessen bestmöglich reflektieren. Zu den in diesem Zusammenhang wichtigsten Vorkehrungsmaßnahmen zählen die Patientenverfügung und die Vorsorgevollmacht. Bei beiden Vorsorgevarianten handelt es sich um vorweggenommene Willenserklärungen für klar definierte Situationen – und beide Vorsorgeverfügungen lassen sich im Rahmen der Vollmachtsplanung der ascent AG mithilfe eines ausgedehnten Partnernetzwerkes umsetzen.

Mit einer Patientenverfügung die medizinische Versorgung regeln

Die Patientenverfügung fasst alle wichtigen Willenserklärungen rund um die eigene medizinische Versorgung zusammen. In dieser Verfügung wird also festgelegt, welche ärztlichen und gegebenenfalls lebensverlängernden Maßnahmen vom Patienten unter welchen Umständen gewünscht sind – und welche explizit abgelehnt werden. So wird das Recht auf körperliche Selbstbestimmung und Entscheidungsfreiheit bezüglich der medizinischen Behandlung auch für den Fall gewahrt, dass die Person ihren Willen etwa infolge einer schweren Erkrankung oder nach einem Unfall nicht mehr äußern kann. Dabei ist es von zentraler Bedeutung, sowohl die Situation, in der die Patientenverfügung Anwendung finden soll, als auch die jeweilige gewünschte oder zu unterlassende Behandlung so präzise wie möglich zu erfassen. Wichtige Eckpunkte sind Themen wie Schmerz- und Symptombehandlung, lebenserhaltende Maßnahmen, künstliche Ernährung und Beatmung, Wiederbelebung oder auch die Organspende oder der Empfang von Organtransplantationen.

Selbst die beste Patientenverfügung kann unmöglich alle denkbaren Behandlungssituationen erfassen, deshalb empfiehlt sich die Benennung eines Bevollmächtigten, der im Fall eines unklaren Sachverhaltes mit dem Arzt spricht und im Sinne des Verfassers entscheidet. Um wirksam zu sein, muss eine Patientenverfügung zudem in korrekter und schriftlicher Form verfasst sein. Im Rahmen ihrer Dienstleistungen aus dem Bereich der Vollmachtsplanung stellt die ascent AG für Ihre Kunden selbstverständlich sicher, dass das Schriftstück allen rechtlichen und formellen Vorgaben genügt.

Die Vorsorgevollmacht bestimmt einen gesetzlichen Vertreter

Mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigt der Verfasser eine Vertrauensperson, im Fall des eigenen Unvermögens stellvertretend für ihn zu handeln und zu entscheiden. Diese Vollmacht kann pauschal gestaltet sein oder auf einzelne klar begrenzte Lebensbereiche wie etwa die Regelung von finanziellen Angelegenheiten oder die Vertretung vor Gericht abzielen. Die Erfahrung der ascent AG zeigt, dass viele diesbezüglich auf den Ehepartner oder die Kinder vertrauen. Wie der Karlsruher Finanzdienstleister betont, müssen jedoch auch diese explizit als Bevollmächtigte benannt werden, bevor sie als gesetzliche Vertreter handeln dürfen.